Vereinstatuten

1.Name und Sitz
Art. 1
Der Ski-Club Heiligenschwendi ist ein Verein nach schweizerischem Recht und untersteht den Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB. Der Ski-Club Heiligenschwendi hat Sitz in Heiligenschwendi.

Art. 2
Der Ski-Club Heiligenschwendi gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Schweizerischen Ski-Verband (Swiss-Ski) und dem Regionalverband Berneroberländischer Skiverband (BOSV) an. Der Ski-Club Heiligenschwendi ist diesen beiden Verbänden gegenüber beitragspflichtig und die Statuten von Swiss-Ski und Regionalverband (BOSV) bilden ergänzende Bestandteile zu diesen Statuten.

2. Zweck und Ziele
Art. 3
Der Ski-Club Heiligenschwendi bezweckt die Förderung und Pflege des Ski- und Snowboardsports sowie die Kameradschaft und Geselligkeit. Er ist sowohl politisch wie konfessionell neutral.

3. Mitgliedschaft
Art.4
Mitglieder des Ski-Club Heiligenschwendi sind:
- Jugendorganisation JO
- Junioren
- Senioren
- Veteranen
- Passivmitglieder (ohne Beitrag an den SSV)
- Freimitglieder
- Clubehrenmitglieder

Art.5
Clubehrenmitglieder und Familienmitglieder sind keine Mitgliederkategorien von Swiss-Ski. Sie werden deshalb gegenüber Swiss-Ski administrativ entsprechend den Kriterien der Swiss-Ski-Statuten in die offiziellen Swiss-Ski-Mitgliederkategorien eingeteilt.

Art. 6
Der Jugendorganisation JO können Jugendliche gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS angehören. Sie haben kein Stimmrecht. Gegenüber Swiss-Ski sind sie nicht beitragspflichtig.

Art. 7
Junioren sind Clubmitglieder gemäss den zulässigen  Jahrgängen der FIS, bis sie das 19. Altersjahr vollendet haben.

Art. 8
Senioren sind Clubmitglieder, die das 19. Altersjahr zurückgelegt haben und in keine andere Mitgliederkategorie fallen.

Art. 9
Als Aktivmitglieder können Damen und Herren, die das 15. Altersjahr zurückgelegt haben, aufgenommen werden. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand des Clubs erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
Aktivmitglieder, die als solche mehreren Skiclubs angehören, bezahlen die SSV-Beiträge (Zentral- und Publikationsbeitrag) nur einmal durch den von ihnen bezeichneten Stammclub. Haben sie einen anderen Skiclub als Stammclub bezeichnet, so werden sie vom Skiclub Heiligenschwendi beim SSV  als C-Mitglied registriert.

Art. 10
Veteranen sind Clubmitglieder, die dem Club während 25 Jahren als stimmberechtigtes Mitglied angehört haben. Sie werden vom Vorstand zu Swiss-Ski -Veteranen ernannt, und Swiss-Ski gemeldet.

Art. 11
Passivmitglieder sind Clubmitglieder, die das 19. Altersjahr zurückgelegt haben. Personen oder Firmen, die sich für Clubzwecke interessieren oder die den Club unterstützen wollen, können Passivmitglieder werden. Sie sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen berechtigt und haben Stimmrecht.

Art. 12
Freimitglieder sind Clubmitglieder (mit Ausnahme der Passivmitglieder), die dem Club während 40 Jahren als stimmberechtigtes Mitglied angehört haben. Sie werden vom Vorstand als Swiss-Ski-Freimitglieder vorgeschlagen und von Swiss-Ski ernannt. Gegenüber Swiss-Ski sind sie nicht beitragspflichtig.

Art. 13
Clubehrenmitglieder sind Clubmitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt.

Art. 14
Aufnahme von Clubmitgliedern
In den Ski-Club Heiligenschwendi werden Damen und Herren aufgenommen, gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS. Die Anmeldung erfolgt mündlich oder schriftlich beim Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Jedes Clubmitglied wird durch seine Aufnahme gleichzeitig Mitglied des Schweizerischen Ski-Verbandes (Swiss-Ski) und des Regionalverbandes Berner Oberland

Art. 15
Wechsel der Mitgliedschaftskategorie
Ein Antrag auf Wechsel der Mitgliedschaftskategorie innerhalb des Clubs muss dem Vorstand bis spätestens am 31. August schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die bisherige Mitgliedschaft für das laufende Vereinsjahr als erneuert.

Art. 16
Ausschluss von Clubmitgliedern
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt, oder das durch sein Verhalten dem Ansehen des Clubs in grober Weise geschadet hat, kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden.

Art. 17
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung des Clubs.
Eine Austrittserklärung aus dem Club muss dem Vorstand bis spätestens am 30. September schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Mitgliedschaft für das laufende Vereinsjahr als erneuert.

Art. 18
Mitgliederbeitrag
Die Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien des Ski-Clubs Heiligenschwendi werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Sie werden jeweils im Dezember für das laufende Jahr erhoben.
Die Swiss-Ski-Jahresbeiträge der Clubehrenmitglieder, und Freimitgliedern, sowie die von allen Vorstandsmitgliedern, werden aus der Clubkasse bezahlt.

Art. 19
Für die Verbindlichkeit des Ski-Club Heiligenschwendi haftet einzig das Clubvermögen.
Jede persönliche Haftung des Vereinsmitgliedes ist ausgeschlossen.

4. Organe des Ski-Club Heiligenschwendi
Art. 20
Die Organe des Ski-Club Heiligenschwendi sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 21
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ski-Club Heiligenschwendi Sie findet jedes Jahr innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Vereinsjahres als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt wenigstens 14 Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung unter Angabe der Traktanden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet.

Art. 22
Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Vereinsgeschäfte:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren.
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands, der Jahresrechnung und des Budgets sowie des Berichts der Rechnungsrevisoren. Erteilung der Décharge.
c) Aufnahme und Ausschluss von Clubmitgliedern.
d) Ernennung von Clubmitgliedern.
e) Festsetzung der Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien.
f) Aenderung der Statuten oder Anschluss an einen Verband.
g) Genehmigung von Reglementen.
h) Erledigung von Beschwerden gegenüber dem Vorstand.
i) Auflösung des Ski-Clubs.
j) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die mind. 5 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht wurden.
k) Tätigkeitsprogramm

Art. 23
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % oder 10 stimmberechtigte Mitglieder des Ski-Club Heiligenschwendi anwesend sind. Ist eine statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss sie innert Monatsfrist erneut einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, was auf der Einladung ausdrücklich zu vermerken ist. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichzeit fällt der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht geheime Durchführung verlangt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Art. 24
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder wird der Vorstand dazu verpflichtet. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Clubversammlungen einberufen. Beschlussfassungen sind an solchen Clubversammlungen nicht möglich.

Art. 25
Der Vorstand des Ski-Club Heiligenschwendi besteht aus maximal acht Mitgliedern, wobei jeweils folgende Funktionen fest zugeteilt werden:
- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- Technischer Leiter
- Tourenleiter, Klettern, Festorganisation
- Beisitzer
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung. Der Sekretär besorgt das Protokoll und erledigt alle Korrespondenzen der Clubs. Der Kassier verwaltet das Clubvermögen, zieht die Jahresbeiträge ein und ist verantwortlich für das gesamte Kassa – und Rechnungswesen. Er legt jährlich an der Hauptversammlung die Rechnung vor und schlägt zusammen mit dem Vorstand das Budget vor. Im übrigen organisiert sich der Vorstand selber. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Bei Ersatzwahlen wird das neue Vorstandsmitglied für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern.

Art. 26
Dem Vorstand obliegt die Führung des Ski-Club Heiligenschwendi. Er verfügt über sämtliche Entscheidkompetenzen des Clubs, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er besorgt die laufenden Angelegenheiten des Clubs. Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

Art. 27
Der Vorstand verfügt über die Ausgabenkompetenz im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets. Für nicht budgetierte Ausgaben, kann der Vorstand bis Fr. 1'000. — entscheiden.

Art. 28
Die zwei Rechnungsrevisoren werden jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie können für eine Periode wieder gewählt werden. Nach einer Amtsdauer wird ein Revisor neu gewählt. Für Ihn scheidet der Amtsältere aus. Den Rechnungsrevisoren obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes und der Berichterstattung an die Mitgliederversammlung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Kontrollen.

5. Verschiedenes
Art. 29
Das Rechnungsjahr des Ski-Club Heiligenschwendi. dauert 01. Oktober bis zum 30. September.

Art. 30
Eine Statutenänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 31
Eine Auflösung des Ski-Club Heiligenschwendi. erfolgt auf dem Weg der Statutenänderung. Solange sich zehn stimmberechtigte Mitglieder zur Weiterführung des Clubs bereit erklären, kann der Ski-Club Heiligenschwendi nicht aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung des Clubs wird das Vereinsvermögen nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten beim Regionalverband Berner Oberland (BOSV) zur Treuhänderieschen Verwaltung hinterlegt. Das Vermögen ist einem neuen ortsansässigen Ski-Club zur Verfügung zustellen. Wird innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung kein neuer Ski-Club gegründet, geht das Vermögen als Schenkung an die Gemeinde Heiligenschwendi. zur Förderung des Sports in der Gemeinde, insbesondere des Jugendskisports.

Art. 33
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung des Ski-Club Heiligenschwendi vom 9. November 2007 beschlossen und ersetzen die Statuten vom 11. November 1961  Sie treten nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium von Swiss-Ski in Kraft.


Reglement für Passivmitglieder des Skiclubs Heiligenschwendi
Art. 1
Passivmitglieder des Skiclubs Heiligenschwendi die einen Betrag von mindestens Fr. 10.- unter dem Aktiv-Beitrag leisten, dürfen an allen Aktivitäten des Skiclubs teilnehmen.

Art. 2
Passivmitglieder nach Art. 1 haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die SSV Mitglieder des Skiclubs. Sie haben an der Mitgliederversammlung auch dasselbe Stimmrecht. (Ausnahme siehe Punkt 3).

Art. 3
Passivmitglieder nach Art. 1 und 2 haben kein Anrecht auf Vergünstigungen und Kurse des SSV. Und haben an der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht bei Angelegenheiten des SSV.

Art. 4
Wenn ein SSV Mitglied zu den Passivmitgliedern wechseln möchte, muss es dies Schriftlich oder mündlich dem Vorstand auf die nächste Mitgliederversammlung mitteilen.

Art. 5
Ein Passivmitglied kann auch in den Vorstand des Ski Clubs gewählt werden, wird jedoch durch die Wahl automatisch wieder SSV-Mitglied, da ein Vorstandsmitglied des Ski Club auch gegenüber dem SSV muss vertreten können.

Art. 6
Der Passivmitgliederbeitrag ist natürlich freiwillig und wird nicht gemahnt. Ein Passivmitglied hat auch keine schriftliche Meldepflicht an den Vorstand, wenn er das Mitgliederverhältnis auflösen möchte. Wenn der Beitrag innert 36 Monaten nicht einmal bezahlt wird, fällt das Mitglied automatisch aus der Passivmitgliederliste und verliert auch seine Rechte.